Gesetze / Bienenschutzverordnung
BienSchV 1992§ 2 Anwendung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BienSchV%201992/2#abs-1 (1) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel dürfen nicht an
angewandt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BienSchV%201992/2#abs-2 (2) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel dürfen nicht so angewandt werden, daß Pflanzen nach Absatz 1 mitgetroffen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BienSchV%201992/2#abs-3 (3) Innerhalb eines Umkreises von 60 Metern um einen Bienenstand dürfen bienengefährliche Pflanzenschutzmittel innerhalb der Zeit des täglichen Bienenflugs nur mit Zustimmung des Imkers angewandt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BienSchV%201992/2#abs-4 (4) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel dürfen nicht so gehandhabt, aufbewahrt oder beseitigt werden, daß Bienen mit ihnen in Berührung kommen können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BienSchV%201992/2#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Anwendung, Handhabung und Aufbewahrung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel in bienensicher umschlossenen Räumen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BienSchV%201992/2#abs-6 (6) Ist ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel entsprechend einer von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erteilten Auflage mit der Angabe "bienengefährlich, außer bei Anwendung nach dem Ende des täglichen Bienenfluges bis 23.00 Uhr (auch unter Zusatz der Worte "mitteleuropäischer Zeit" oder der Abkürzung "MEZ") in dem zu behandelnden Bestand" versehen, so gelten die Absätze 1 und 2 nicht für die Anwendung dieses Pflanzenschutzmittels während der angegebenen Tageszeit.